Aktuell

 
Startseite arrow Satzung
Satzung (Stand 26.04.05) PDF Drucken
§ 1

Der Verein trägt den Namen „Freundeskreis Diltheyschule e. V.“. Sein Sitz ist Wiesbaden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2

Zweck des Kreises ist die Förderung von Bildung und Erziehung der Jugend im humanistischen Sinne.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
•    wissenschaftliche Veranstaltungen, vor allem in Form öffentlicher Vorträge,
•    Ausrichtung von Studienreisen und Exkursionen,
•    Unterstützung von Schülerinitiativen, Ausstellungen und Arbeitsprojekten,
•    Ergänzung der Schulausstattung mit Lehr- und Lernmitteln,
•    finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Schüler bei kulturellen Veranstaltungen, Klassenfahrten und Schüleraustausch,
•    Stiftung von Schulpreisen.

§3

Der Kreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Kreises dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten darüber hinaus keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreises. Es darf keine Person Ausgaben tätigen, die dem Zweck des Kreises fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4

Mitglieder des Kreises können werden
•    die ehemaligen Schülerinnen und Schüler,
•    die Eltern der Schüler,
•    die Lehrer und Schüler der Diltheyschule,
•    und alle, die bereit sind, die Ziele des Kreises zu unterstützen.
Auch juristische Personen und Personengemeinschaften können Mitglieder des Kreises werden.

§5

Die Mitgliedschaft erfolgt über eine schriftliche Beitrittserklärung, über die Annahme entscheidet der Vorstand.
Bei einer Ablehnung des Antrages kann die nächste ordentliche Mitgliederversammlung von dem abgelehnten Antragsteller angerufen werden. Der Vorstand hat auf seinen Antrag hin diesen Punkt auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu setzen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.
Der Austritt muss schriftlich erklärt werden. Dies hat innerhalb einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu geschehen.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Der entsprechende Beschluss muss dem betroffenen Mitglied mitgeteilt werden.
Das ausgeschlossene Mitglied hat die Möglichkeit, auch insoweit die Mitglieder¬versammlung anzurufen.
Der Ausscheidende hat auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Auch steht ihm kein Anspruch auf Auseinandersetzung zu.

§6

Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der derzeitige Beitrag beträgt 12 Euro, für Schüler, Studenten, in der Ausbildung befindliche Personen ohne eigenes Einkommen 3 Euro.

§7

Die Organe des Kreises sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 

§8

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und einem Beisitzer. Dem Vorstand soll der Leiter und ein hauptamtlicher Lehrer der Diltheyschule angehören.
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt auch nach Ablauf der Wahlperiode bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, wird der Vorstand in der nächsten Mitgliederversammlung ergänzt.
Der Vorstand vertritt den Kreis in allen Angelegenheiten. Der Vorsitzende und ein Mitglied des Vorstandes sind gemeinschaftlich zur Vertretung des Kreises berechtigt.
In Angelegenheiten, die das Vereinsvermögen betreffen, ist eine Abstimmung mit dem Schatzmeister herbeizuführen.

§9

Der Vorstand kann aus Mitgliedern des Kreises einen Beirat berufen. Ihm kann die Aufgabe übertragen werden, Veranstaltungen oder Maßnahmen, die dem Vereinszweck dienen, zu planen oder vorzubereiten.

§ 10

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
•    Wahl des Vorstandes,
•    Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und des Schatzmeisters sowie der Berichte der Kassenprüfer,
•    Entlastung des Vorstandes,
•    Wahl zweier Kassenprüfer,
•    Entscheidung über die Festsetzung der Mitgliederbeiträge,
•    Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
•    Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

§11

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Kalenderjahr durch den Vorstand einberufen. Sie sollte möglichst in der ersten Jahreshälfte stattfinden. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn mindestens 25 % der Mitglieder unter Angabe des Grundes es verlangen. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monates nach Eingang des entsprechenden Antrages einzuberufen.
Auf den Grund der Einberufung ist in der Einladung hinzuweisen. Die Einladungsfrist beträgt auch hier zwei Wochen.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit. Beschlüsse über Satzungs¬änderungen oder die Auflösung des Kreises bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§12

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Wiesbaden (Schulamt) mit der Auflage, es zugunsten der Schüler der Diltheyschule zu verwenden.

 
(C) 2010 Freundeskreis Diltheyschule e.V.
Joomla! is Free Software released under the GNU/GPL License.